Besteuerung von REITs
REITs investieren ihr Kapital in Immobilien, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und in Hypothekenkredite. Daher können sie Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen (Kapitaleinkünfte) und Erträge aus Immobilienverkäufen erzielen. Die REITs schütten den größten Teil ihrer Gewinne an die Anleger als Dividende aus. Die Mindestausschüttung ist bei den REITs gesetzlich geregelt. Sie liegt zwischen 80% und 100% des Gewinns.
Auf Gesellschaftsebene werden die Ausschüttungen eines REITS nicht besteuert. Nach Paragraph 16 Absatz 1 REITG unterliegen REITs nicht der Körperschaftssteuer und auch keiner Gewerbesteuer. Die Anleger des REITs müssen ihre Divendenden mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. In den USA gibt es einen kleinen Unterschied: Dort müssen REITs Körperschaftssteuer auf die Gewinnanteile zahlen, die nicht an die Kapitalanleger ausgeschüttet werden. Allerdings kann ein REIT in den USA auch nur maximal fünf Prozent der Gewinne im Unternehmen behalten.
Die REIT-Dividende wird bei den Kapitalanlegern voll versteuert, ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Aus Wettbewerbsgründen gilt dies auch für die Ausschüttungen ausländischer REITs. Selbst wenn REITs innerhalb von Investmenfonds gehalten werden gilt das Halbeinkünfteverfahrens nicht für den Anleger.
Um die Entwicklung des REIT-Marktes in Schwung zu bringen wurde eine so genannte “Exit Tax” eingeführt. Bis Ende 2009 werden dadurch Veräußerungsgewinne aus Immobilien steuerlich begünstigt. Dazu muss die veräußerte Immobilie mindestens 5 Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben. Der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Buchwert wird nur zur Hälfte steuerlich veranlagt.
